1. Der Verein führt den Namen
Sächsischer Verband für Sicherheit in der Wirtschaft e.V.
Abkürzung: SVSW
2. Sitz des Vereins ist Dresden.
Der Verein, im folgenden Verband genannt, ist in Dresden in dem Vereinsregister eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1. Zweck des Verbandes ist es, Unternehmen und Organisationen der gewerblichen Wirtschaft Sachsens in allen Fragen des Sicherheitswesens und, soweit zutreffend, des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten und zu unterstützen.
2. Er soll dazu beitragen, von der gewerblichen Wirtschaft Schäden abzuwenden oder unvermeidliche Schäden einzugrenzen, die durch ungesetzliche Handlungen, durch Unterlassungen oder höhere Gewalt entstehen und infolge derer Menschen, Betriebsmittel, Werkstoffe und deren Kombination gefährdet oder geschädigt werden.
3. Dieser Verbandszweck soll insbesondere erreicht werden:
a) durch Verbreitung und Vertiefung des allgemeinen Sicherheitsgedankens in der gewerblichen Wirtschaft Sachsens durch aufklärende Maßnahmen in Wort und Schrift
b) durch fachliche Unterstützung, Beratung der firmeneigenen und sonstigen Sicherheitsorgane
c) durch Erfahrungsaustausch
d) durch sachdienliche Aus- und Fortbildung der zu a) und b) befaßten Personen.
4. Der Verband arbeitet mit der Arbeitsgemeinschaft für Sicherheit in der Wirtschaft (ASW) und den anderen regionalen Sicherheitsverbänden sowie den staatlichen Sicherheitsbehörden zusammen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
2. Der Verband ist selbstlos, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er erstrebt keine wirtschaftlichen Vorteile für sich oder seine Mitglieder. Diese erhalten keine Anteile aus Überschüssen und auch sonst keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
3. Inhaber von Verbandsämtern erhalten keine Anteile an erwirtschafteten Überschüssen.
4. Darüber hinaus dürfen keine Personen oder Einrichtungen durch Verwaltungsaufgaben, die dem Verbandszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
5. Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
6. Um den Zweck des Verbandes voll erfüllen zu können ist es möglich, finanzielle Rücklagen im Rahmen § 58 AO zu bilden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Verbandes können werden:
a) Unternehmen, Organisationen der Wirtschaft, Industrie-, Handels- und Handwerkskammern
b) Natürliche Personen als Einzelmitglieder
2. Über Aufnahmeanträge, die schriftlich zu stellen sind, entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehnung ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese kann eine Aufnahme nur mit Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschließen.
§ 5 Mitgliedsrechte
Die Mitgliedschaft berechtigt:
a) zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und zur Ausübung der der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Rechte
b) die Dienste des Verbandes in dem vom Vorstand und/oder in der Satzung festgelegten Umfang, in Anspruch zu nehmen.
§ 6 Ruhen einer Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ruht:
a) während der Dauer eines vom Mitglied gegen den Verband angestrengten Prozesses
b) solange ein Mitglied trotz dreimaliger Anmahnung den Verbandsbeitrag nicht entrichtet
2. Die Mitgliedschaft ruht in den Fällen nach § 6, Ziffer 1 automatisch
3. Rechte und Pflichten des Mitgliedes können während dieser Zeit nicht ausgeübt werden
4. Gegen das Ruhen der Mitgliedschaft ist binnen eines Monats, seit Bekanntwerden, Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Über das Ruhen der Mitgliedschaft entscheidet sodann die nächste Mitgliederversammlung.
§ 7 Beendigung einer Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austrittserklärung zum Schluß eines Kalenderjahres, unter Beachtung der Kündigungsfrist von 1/2 Jahr durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand
b) durch den Tod eines Mitgliedes als natürliche Person
c) durch Auflösung eines Mitgliedes als juristische Person
d) durch Ausschluß.
2. Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten die Verwirklichung des Verbandszweckes gefährdet oder das Ansehen und die Interessen des Verbandes schädigt oder seiner Beitragspflicht über den Schluß des Geschäftsjahres hinaus nicht nachkommt.
3. Ein Antrag auf Ausschluß kann von jedem Mitglied oder der Geschäftsführung gestellt werden.
4. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, zu dem Ausschlußverfahren Stellung zu nehmen.
5. Der Beschluß des Vorstandes ist zu begründen und dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.
6. Gegen den Beschluß ist binnen einem Monat, seit der Zustellung der Ausschlußmitteilung, Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Über den Ausschluß entscheidet sodann die nächste Mitgliederversammlung. Diese kann den Beschluß des Vorstandes bestätigen oder aufheben. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
7. Der Ausschluß oder Austritt begründet für das ausscheidende Mitglied keine vermögensrechtlichen Forderungen oder Ansprüche.
§ 8 Mitgliedsbeiträge und Spenden
1. Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstandes alljährlich die Beitragsordnung für das Folgejahr. Der Beitrag ist im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres zu entrichten.
2. Zur Durchführung der Aufgaben des Verbandes können auch Spenden entgegengenommen werden.
§ 9 Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand und
c) die Geschäftsführung.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung hat die vereinsrechtlich vorgesehenen Aufgaben wahrzunehmen, insbesondere die:
a) Wahl des Vorstandes
b) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes und der Ge-schäftsführung
c) Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung
d) Genehmigung des Haushaltplanes und die Festsetzung der Beitragsord-nung
e) Wahl der Kassenprüfer
f) Entscheidung über Berufung gemäß §§ 6 (4) und 7 (6)
g) Beschlußfassung über Satzungsänderungen
h) Beschlußfassung über die Auflösung des Verbandes.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat jährlich einmal stattzufinden. Sie wird vom Vorsitzenden des Vorstandes (im Verhinderungsfall von einem seiner Stellvertreter) mit einer Frist von vier (4) Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Diese wird vom Vorsitzenden des Vorstandes (oder einem seiner Stellvertreter) geleitet.
3. Zur Teilnahme an Mitgliederversammlungen sind für Personen-vereinigungen und juristische Personen nur berechtigt:
Inhaber, Gesellschafter, gesetzliche Vertreter oder schriftlich bevollmächtigte Vertreter. Bei Wahlen und Abstimmungen gilt ein Mehrfachstimmrecht. Die Anzahl der Stimmen eines Mitglieds ist abhängig von der Zahl der zu Beginn des Kalenderjahres in Sachsen beschäftigten Arbeitnehmer:
| Einzelmitglieder und Mitglieder mit bis zu 1 Arbeitnehmer | 1 Stimme |
| Mitglieder mit bis zu 200 Arbeitnehmern | 2 Stimmen |
| Mitglieder mit über 200 Arbeitnehmern | 3 Stimmen |
Das Stimmrecht kann nur einheitlich ausgeübt werden. Mitglieder können sich durch schriftliche Bevollmächtigung durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Wahlen entscheidet in diesem Falle das Los.
5. Über die Form der Stimmabgabe entscheidet die Mitgliederversammlung.
6. Über die Mitgliederversammlung, insbesondere ihrer Beschlüsse, ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen.
7. Wenn das Interesse des Verbandes es erfordert, oder wenn 1/4 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen eine außerordentliche Mitgliederversammlung beantragen, ist diese binnen eines (1) Monats nach Eingang des Antrages einzuberufen.
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand leitet den Verband und ist für alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, zuständig.
2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei (2) Stellvertretern sowie weiteren Mitgliedern (höchstens aber neun (9) Mitgliedern).
3. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
4. Der Vorsitzende und seine zwei (2) Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder der vorgenannten Vorstandsmitglieder ist allein vertretungsberechtigt.
5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für drei (3) Geschäftsjahre gewählt. Der Vorsitzende, die zwei (2) Stellvertreter und weitere Mitglieder des Vorstandes werden nacheinander und einzeln gewählt. Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder, Inhaber, Gesellschafter, gesetzliche Vertreter oder schriftlich bevollmächtigte Vertreter eines Mitglieds sein. Bei Fortfall der Voraussetzungen erlischt das Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied wählen, dessen Amtszeit mit Ablauf der nächsten Mitgliederversammlung endet. Bei Ausscheiden eines oder mehrerer Mitglieder aus dem Vorstand bleibt der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung beschlussfähig. Wiederwahl und Nachwahl eines einzelnen Vorstandsmitglied ist zulässig.
6. Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn der Vorsitzende oder einer seiner Vertreter und die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er ent-scheidet durch einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
7. Der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter haben die Aufgabe, die Tätigkeit der Geschäftsführung zu überwachen. Dem Vorstand obliegt die Berufung und Abberufung des Geschäftsführers.
§ 12 Geschäftsführung
1. Der Vorstand bestellt einen Geschäftsführer. Dieser führt die laufenden Geschäfte nach den vom Vorstand gegebenen Richtlinien und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes aus. Einzelheiten regelt eine Geschäftsordnung, die vom Vorstand zu beschliessen ist.
2. Wenn es erforderlich ist, kann der Geschäftsführer im Einvernehmen mit dem Vorstand besoldete Mitarbeiter einstellen oder entlassen.
§ 13 Arbeitsgruppen
1. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Arbeitsgruppen bilden, die dem Vorstand und der Geschäftsführung bei der Führung der Verbandsgeschäfte und zur Lösung von Einzelaufgaben beratend und unterstützend zur Seite stehen.
2. Die Dauer der Tätigkeit einer Arbeitsgruppe kann zeitlich begrenzt werden.
3. In die Arbeitsgruppen können auch Einzelpersonen oder Vertreter von Organisationen, Körperschaften oder Behörden berufen werden, die selbst nicht Mitglied des Verbandes sind.
§ 14 Kassenprüfer
Die Haushaltführung des Verbandes ist mindestens einmal im Geschäftsjahr zu überprüfen und das Ergebnis in einem Prüfbericht festzuhalten. Dazu sind für die Dauer von drei (3) Geschäftsjahren zwei (2) Kassenprüfer durch die Mitgliederversammlung zu wählen. Wiederwahl ist möglich, Nachwahl ist erforderlich.
§ 15Satzungsänderung, Auflösung des Verbandes
1. Eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Verbandes erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung.
2. Eine Satzungsänderung erfordert die Mehrheit von 3/4 aller abgegebenen Stimmen, die Auflösung des Verbandes die Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder.
Ist die Versammlung im Falle der Auflösung des Verbandes nicht beschlußfähig, so hat innerhalb von zwei (2) Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder die Auflösung beschließen kann.
3. Im Falle der Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes bestehen für die Mitglieder keine vermögensrechtlichen Forderungen, die sich aus eingezahlten Beiträgen oder sonstigen Sacheinlagen ergeben. Sollte nach Abwicklung aller Verbindlichkeiten noch Vermögen vorhanden sein, so fällt dieses an eine gemeinnützige Organisation, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
4. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 16 Übergangsvorschrift
Sofern vom Registergericht Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese abzuändern.
Satzung geändert gültig ab 11.05.2006
