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Beitragsordnung
Beitragsordnung


§ 1 Höhe der Beiträge

Jedes Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag, welcher sich an der Anzahl der zum 31.12. jeden Jahres beschäftigten Arbeitsnehmer bestimmt.

Einzelmitglieder: 50,- EUR
Mitglieder mit bis zu 200 Arbeitnehmern 250,- EUR
Mitglieder mit über 200 Arbeitnehmern 500,- EUR

§ 2 Beitragsfestsetzung

Jedes Mitglied meldet jährlich bis spätestens 15.01. die Anzahl der am 31.12. des Vorjahres beschäftigten Arbeitnehmer an die Geschäftsstelle des Verbandes.


§ 3 Beitragszahlung

Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.
Neumitglieder zahlen im Aufnahmejahr den gesamten Jahresbeitrag gemäß der zum Zeitpunkt der Aufnahme beschäftigten Arbeitnehmer.

Den Mitgliedern wird bis 31. Januar des Jahres eine Rechnung analog der gemeldeten Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer gestellt.

Die Beitragszahlung hat spätestens bis zwei Wochen nach Rechnungsdatum, maximal bis 28. Februar des Jahres, zu erfolgen.

Diese Beitragsordnung trat am 01.01.2007 in Kraft.



(c) SVSW               Stand: Februar 2012